3.1 Der vorliegenden Beschwerde sei in Anwendung von Art. 325 Abs. 2 ZPO vorsorglich sofort aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids vom 7. Februar 2022 aufzuschieben. 3.2 Eventualiter sei vorsorglich sofort gerichtlich festzustellen/zu verfügen, dass der angefochtene Entscheid in Anwendung von Art. 327a Abs. 2 ZPO nicht vollstreckbar ist." 3.2. Die Klägerin erstattete innert angesetzter Frist keine Beschwerdeantwort.