" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Muri, Zivilgerichtspräsidium, vom 7. Februar 2022 vollumfänglich aufzuheben und die Klage/das Rechtsöffnungsgesuch vom 24. August 2021 sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im erst- wie im zweitinstanzlichen Verfahren zu Lasten der Klägerin und Beschwerdegegnerin. 3. AUFSCHIEBENDE WIRKUNG