3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 1'000.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Die Kosten des Zahlungsbefehls von [Fr.] 203.30 und die Entscheidgebühr gemäss Ziff. 3 werden durch das Betreibungsamt als Betreibungskosten von der Schuldnerin vorab erhoben." 3. 3.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 28. Februar 2022 beantragte die Beklagte: