2.2. Mit Klageantwort vom 22. Oktober 2021 beantragte die Beklagte, es sei gerichtlich festzustellen, dass das "Urteil" des Handelsgerichts Montpellier vom 2. November 2020 in der Schweiz nicht vollstreckbar sei, eventualiter sei das Rechtsöffnungsgesuch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin abzuweisen. 2.3. Mit Entscheid vom 7. Februar 2022 erkannte das Bezirksgericht Muri, Präsidium des Zivilgerichts, was folgt: