Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.52 / SG (SR.2021.82) Art. 34 Entscheid vom 2. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] vertreten durch […] Beklagte B._____, […] vertreten durch lic. iur. Christoph Suter, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 6, 5610 Wohlen Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Muri vom 5. Mai 2021 betrieb die Klägerin die Beklagte in der Betreibung Nr. […] für den Betrag von Fr. 611'279.88 nebst Zins zu 3 % seit dem 4. Mai 2019, für den Betrag von Fr. 1'101.96 und für den Betrag von Fr. 5'015.59. Als Forderungsur- kunde bzw. Forderungsgrund wurde angegeben: "Urteil des Tribunal de Commerce de Montpellier vom 02.11.2020", "[…]" bzw. "Zinsen bis 04.05.2019". 1.2. Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 11. Mai 2021 zugestellt. Glei- chentags erhob diese Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 24. August 2021 (Postaufgabe: 7. Sep- tember 2021) ersuchte die Klägerin das Bezirksgericht Muri um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 602'542.79 nebst Zins zu 3 % seit dem 4. Mai 2019, für den Betrag von Fr. 1'097.19 und für den Betrag von Fr. 4'993.88, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 2.2. Mit Klageantwort vom 22. Oktober 2021 beantragte die Beklagte, es sei gerichtlich festzustellen, dass das "Urteil" des Handelsgerichts Montpellier vom 2. November 2020 in der Schweiz nicht vollstreckbar sei, eventualiter sei das Rechtsöffnungsgesuch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin abzuweisen. 2.3. Mit Entscheid vom 7. Februar 2022 erkannte das Bezirksgericht Muri, Prä- sidium des Zivilgerichts, was folgt: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Muri (Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2021) für den Betrag von Fr. 602'542.80 nebst Zins zu 2.52 % seit dem 4. Mai 2019, für den Betrag von Fr. 4'194.85 und für den Betrag von Fr. 1'097.20 definitive Rechtsöff- nung erteilt. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -3- 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird der Gesuchsgegnerin aufer- legt. Sie wird mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvor- schuss in der gleichen Höhe verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 1'000.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Die Kosten des Zahlungsbefehls von [Fr.] 203.30 und die Entscheidgebühr gemäss Ziff. 3 werden durch das Betreibungsamt als Betreibungskosten von der Schuldnerin vorab erhoben." 3. 3.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 28. Februar 2022 beantragte die Be- klagte: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei das angefochtene Urteil des Be- zirksgerichts Muri, Zivilgerichtspräsidium, vom 7. Februar 2022 vollum- fänglich aufzuheben und die Klage/das Rechtsöffnungsgesuch vom 24. August 2021 sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im erst- wie im zweitinstanz- lichen Verfahren zu Lasten der Klägerin und Beschwerdegegnerin. 3. AUFSCHIEBENDE WIRKUNG 3.1 Der vorliegenden Beschwerde sei in Anwendung von Art. 325 Abs. 2 ZPO vorsorglich sofort aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids vom 7. Februar 2022 aufzuschieben. 3.2 Eventualiter sei vorsorglich sofort gerichtlich festzustellen/zu verfügen, dass der angefochtene Entscheid in Anwendung von Art. 327a Abs. 2 ZPO nicht vollstreckbar ist." 3.2. Die Klägerin erstattete innert angesetzter Frist keine Beschwerdeantwort. 3.3. Mit Verfügung vom 14. März 2022 wies der Instruktionsrichter sowohl den Haupt- als auch den Eventualantrag der Beklagten zur Erteilung der auf- schiebenden Wirkung ab. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Strebt der Gläubiger wie vorliegend die Durchsetzung eines Anspruchs im Rahmen des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Ent- scheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.12) auf dem Betreibungsweg an und beantragt er im Rahmen des Gesuchs um defini- tive Rechtsöffnung vorfrageweise die Anerkennung eines ausländischen Urteils, gelten für das Beschwerdeverfahren die allgemeinen Bestimmun- gen der Art. 319 ff. ZPO; Art. 327a ZPO ist nicht anwendbar (BGE 5A_899/2020 E. 2.2). 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.3. Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen. Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, den angefochtenen Ent- scheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegrün- dung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersu- chen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich viel- mehr darauf, diejenigen Beanstandungen zu beurteilen, welche die Par- teien in ihren schriftlichen Begründungen erheben. Demnach geben die Be- anstandungen der Parteien das Prüfprogramm der Rechtsmittelinstanz vor. Die Beschwerdeinstanz darf daher den Rechtsöffnungstitel nicht losgelöst von entsprechenden Vorbringen des Schuldners von Amtes wegen aber- mals umfassend prüfen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe mit dem Entscheid des Handels- gerichts Montpellier vom 2. November 2020 einen gültigen, in der Schweiz vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel eingereicht, gestützt auf den definitive Rechtsöffnung zu gewähren sei (angefochtener Entscheid E. 3.4.6). Die zusätzlich eingereichte Vollstreckbarkeitserklärung des Appellationsge- richts von Montpellier vom 14. Mai 2021 sei gestützt auf Art. 55 Ziff. 1 LugÜ gleichwertig mit der Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ (angefochtener Ent- -5- scheid E. 3.3). Ob Anerkennungshindernisse i.S.v. Art. 34 f. LugÜ vorlä- gen, prüfe das Gericht von Amtes wegen (angefochtener Entscheid E. 3.4.1). Die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaates dürfe nach Art. 35 Ziff. 3 LugÜ nicht nachgeprüft werden. Die Vorschriften über die Zu- ständigkeit gehörten auch nicht zum ordre public i.S.v. Art. 34 Ziff. 1 LugÜ (angefochtener Entscheid E. 3.4.2). Die Beklagte mache geltend, der Entscheid des Handelsgerichts Montpel- lier vom 2. November 2020 sei durch ein örtlich nicht zuständiges Gericht gefällt worden und deshalb nicht vollstreckbar. Zudem sei im dortigen Ver- fahren nach der Beklagten lediglich eine anwaltliche Vertretung durch einen zugelassenen Anwalt der Handelskammer von Montpellier zulässig gewe- sen und die Beklagte habe nicht persönlich auftreten können (angefochte- ner Entscheid E. 3.4.3). Dem könne nicht gefolgt werden: Das Rechtsöff- nungsgericht könne gestützt auf das Nachprüfungsverbot gem. Art. 35 Ziff. 3 LugÜ die Zuständigkeit des Handelsgerichts von Montpellier im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüfen geschweige denn gestützt da- rauf die Vollstreckung verweigern. Aus welchen Gründen sich das Handels- gericht von Montpellier für zuständig erachtet habe, spiele dabei keine Rolle. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass sich die Beklagte im Verfahren vor dem Handelsgericht von Montpellier nicht habe persönlich einbringen können, wie aus dem vorgelegten Entscheid hervorgehe. Vielmehr habe die Beklagte im dortigen Verfahren eine Stellungnahme zur fehlenden Zu- ständigkeit eingereicht, jedoch nicht in einer prozessual korrekten Form. Ferner hätte die Beklagte die Möglichkeit gehabt, den Entscheid des Han- delsgerichts von Montpellier anzufechten, was diese unterlassen habe. Demnach sei der Entscheid des Handelsgerichts von Montpellier vom 2. November 2020 rechtskräftig und vollstreckbar (angefochtener Ent- scheid E. 3.4.4). 2.2. Die Beklagte bringt vor, die Vorinstanz verletze das LugÜ, indem sie den Entscheid des Handelsgerichts von Montpellier vom 2. November 2020 als in der Schweiz vollstreckbar erachtet habe. Da ein ausländischer Entscheid nur unter den Voraussetzungen des LugÜ in der Schweiz vollstreckbar werde, müssten sich Schweizer im ausländischen Verfahren nicht einlas- sen, insbesondere dann nicht, wenn ein Verfahren in einem örtlich gar nicht zuständigen Vertragsstaat durchgeführt werde (Beschwerde Ziff. 2). Die in einem ausländischen Vertragsstaat ergangenen Entscheide seien in der Schweiz dann nicht anzuerkennen, wenn sie dem ordre public wider- sprächen (Art. 34 Ziff. 1 LugÜ) oder wenn sie in Verletzung der Abschnitte 3, 4 oder 6 LugÜ ergangen seien. Es sei im Übrigen falsch, wenn die Vor- instanz gestützt auf Art. 35 Ziff. 3 LugÜ annehme, es dürfe die Zuständig- keit des Handelsgerichts von Montpellier nicht nachprüfen. Wäre dies so, -6- hätten in den Art. 2–24 LugÜ gar keine Zuständigkeitsvorschriften aufge- nommen werden müssen. Damit nicht ein unzuständiges Gericht aus nicht gerechtfertigten Gründen entscheide, müsse sich ein Gericht nach Art. 26 Ziff. 1 LugÜ von Amtes wegen für unzuständig erklären, wenn es nach dem LugÜ nicht zuständig sei und sich die beklagte Partei nicht auf das Verfah- ren eingelassen habe. Die Ansicht des Handelsgerichts von Montpellier, es dürfe sich nicht von Amtes wegen für unzuständig erklären, verletze somit diese Vorschrift. Art. 35 Ziff. 3 LugÜ bewirke entgegen der vorinstanzlichen Erwägung somit nicht, dass in offensichtlicher Verletzung der Zuständig- keitsvorgaben des LugÜ ergangene Urteile unbesehen anerkannt werden müssten, sondern nur, dass der um Anerkennung angegangene Vertrags- staat bei gegebener örtlicher Zuständigkeit des Urteilsstaats nicht überprü- fen könne, ob das örtlich zuständige Gericht auch sachlich zuständig sei (Beschwerde Ziff. 2.1). Die Beklagte habe ihren Sitz in Muri (AG). Dieser sei auch Erfüllungsort für die von der Beklagten bei der Klägerin bestellten Rahmenprofile gewesen. Einen gesonderten Gerichtsstand hätten die Parteien nicht vereinbart. Die Klägerin hätte die Beklagte daher in der Schweiz einklagen müssen. Die Gerichte am Sitz der Klägerin in Frankreich seien örtlich nicht zuständig gewesen (Beschwerde Ziff. 2.1). Die Beklagte habe sich auch nicht auf das Verfahren vor dem Handelsgericht von Montpellier eingelassen. Da dessen Entscheid somit in Verletzung der im LugÜ definierten örtlichen Zuständig- keitsvorschriften ergangen sei, könne und dürfe der Entscheid in der Schweiz nicht anerkannt werden und damit auch nicht als vollstreckbar er- klärt werden (Beschwerde Ziff. 2.1). Selbst ausländische Entscheide, die von örtlich zuständigen Gerichten er- gangen seien, dürften nicht unbesehen anerkannt und als vollstreckbar er- klärt werden. Dies gelte dann, wenn der ausländische Entscheid dem ordre public offensichtlich widerspreche (Art. 34 Ziff. 1 LugÜ). Im vorinstanzli- chen Verfahren habe die Beklagte vorgebracht, sie habe sich nicht persön- lich im ausländischen Verfahren einbringen können, Parteien könnten sich einzig über Anwälte einbringen, die zudem in Frankreich domiziliert sein müssten, was den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs ver- letzt hätte, dass die Beklagte nicht persönlich angehört worden sei, dass sie sich nicht auf das Verfahren eingelassen habe und dass das Handels- gericht von Montpellier kein Beweisverfahren durchgeführt habe und einzig auf Behauptungen der Klägerin abgestellt habe, was ordre-public-widrig sei. Dass die Vorinstanz ausführte, die Beklagte hätte die Möglichkeit ge- habt, nach Montpellier zu gehen und sich persönlich mündlich vor dem Handelsgericht von Montpellier zu erklären, münde im Ergebnis, dass von ihr verlangt werde, sich auf ein Verfahren einzulassen, das vor einem örtlich nicht zuständigen Gericht angehoben worden sei. Dies verletze den ordre public. Auf ein Verfahren vor einem örtlich unzuständigen Gericht müsse -7- sich eine Partei nicht nur deshalb einlassen, um dem Risiko einer an- schliessenden Vollstreckung in der Schweiz zu entgegnen. Ebenso müsse sich eine Partei in solchen Verfahren auch nicht deshalb persönlich vor Ort einbringen, weil schriftliche Eingaben nur von am Gerichtsort domizilierten Anwälten zulässig seien. Auch müssten solche, ausländische Entscheide im Ausland nicht angefochten werden, da sie in der Schweiz, weil ordre- public-widrig, nicht vollstreckt werden könnten (Beschwerde Ziff. 2.2). 2.3. Die in einem durch das LugÜ gebundenen Staat ergangenen Entscheide werden in den anderen durch das LugÜ gebundenen Staaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf (Art. 33 Ziff. 1 LugÜ). Damit geht das LugÜ vom Grundsatz der automatischen Anerken- nung solcher Entscheide aus (W ALTHER, SHK LugÜ, 3. Aufl. 2021, Art. 33 N. 1). Dieser Grundsatz basiert auf der Annahme, dass in- und ausländi- sche Entscheide grundsätzlich gleichwertig sind und im gesamten LugÜ- Raum frei zirkulieren können sollen (W ALTHER, a.a.O., Art. 33 N. 2). Von der Anerkennungswirkung ausgenommen ist die Vollstreckungswirkung des ausländischen Entscheids. Hierfür setzt das LugÜ eine erfolgreiche Vollstreckbarerklärung nach Art. 38 ff. LugÜ voraus (BGE 135 III 324 E. 3.3; W ALTHER, a.a.O., Art. 33 N. 5). Wie die Vorinstanz bereits zu Recht erkannte, muss ein ausländischer Ent- scheid für die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung in der Schweiz in- dessen nicht in einem separaten Verfahren nach Art. 38 ff. LugÜ für voll- streckbar erklärt worden sein. Vielmehr kann im Rechtsöffnungsverfahren auch nur vorfrageweise über die Vollstreckbarkeit entschieden werden (BGE 143 III 404 E. 5.2.1; STAEHELIN/BOPP, SHK LugÜ, 3. Aufl. 2021, Art. 38 N. 20 ff.). In diesem Fall gelangen Art. 38 ff. LugÜ nicht direkt zur Anwendung. Die Voraussetzungen der vorfrageweisen Vollstreckbarerklä- rung sind indessen dieselben, wie in einem separaten Verfahren nach Art. 38 ff. LugÜ. Demnach sind Anerkennungshindernisse uneingeschränkt zu beachten und zu überprüfen (BGE 143 III 404 E. 5.2.1; STAEHELIN/BOPP, a.a.O., Art. 38 N. 23b). Für eine inzidente Vollstreckbarerklärung genügt es, wenn der zu vollstre- ckende Entscheid im diesen erlassenden Staat vollstreckbar ist (Art. 38 Ziff. 1 LugÜ; BGE 143 III 404 E. 5.2.2). Die Anerkennungs- und Vollstre- ckungshindernisse sind in Art. 34 f. LugÜ abschliessend aufgezählt (BGE 143 III 404 E. 5.2.3). Das Vorliegen solcher Gründe muss von derje- nigen Partei vorgebracht und nachgewiesen werden, die sich der Anerken- nung bzw. Vollstreckung widersetzt (BGE 143 III 404 E. 5.2.3; W ALTHER, a.a.O., Art. 34 N. 2). Eine Entscheidung darf insbesondere nicht anerkannt werden, wenn sie dem ordre public des anerkennenden Staates offensichtlich widersprechen -8- würde (Art. 34 Ziff. 1 LugÜ). Ein Verstoss gegen den ordre public liegt vor, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstre- ckung eines ausländischen Entscheids in unerträglicher Weise verletzt würde, sei es, dass das zu anerkennende Urteil auf einem mit der inländi- schen Rechtsordnung vollkommen unvereinbaren Rechtsgedanken basiert (materieller ordre public), sei es, dass das Urteil des ausländischen Ge- richts auf Grund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzi- pien des schweizerischen Verfahrensrechts in solchem Mass abweicht, dass es nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergan- gen angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher bzw. formeller ordre public) (BGE 5A_31/2015 E. 2). Der ordre-public-Vorbehalt muss restriktiv ausgelegt werden. Sein Anwendungsbereich ist im Rahmen der Anerken- nung und Vollstreckung ausländischer Entscheide enger als bei der An- wendung ausländischen Rechts. Die Anerkennung und Vollstreckung aus- ländischer Entscheide stellt demnach die Regel dar, von der nicht ohne gute Gründe abgewichen werden darf (BGE 143 III 404 E. 5.2.3; W ALTHER, a.a.O., Art. 34 N. 1). Der verfahrensrechtliche ordre public ist nicht bereits deshalb verletzt, weil das ausländische Verfahren vom schweizerischen Prozessrecht abweicht (WALTHER, a.a.O., Art. 34 N. 9). Demnach stellt ein ausländischer Anwaltszwang ebenso wenig eine ordre-public-Widrigkeit dar (BGE 5A_812/2013 E. 2.3; W ALTHER, a.a.O., Art. 34 N. 9), wie eine Verletzung der internationalen, örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit (BGE 5A_387/2016 E. 4.2; W ALTHER, a.a.O., Art. 34 N. 11). Es obliegt der sich der Anerkennung widersetzenden Partei, sich im Ausland auf dem Rechtsmittelweg gegen die Zuständigkeit des urteilenden Gerichtes zur Wehr zu setzen (BGE 5A_387/2016 E. 4.1). Der ordre public wird auch nicht durch eine falsche bzw. willkürliche oder offensichtlich falsche Be- weiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung verletzt (BGE 4A_304/2013 E. 5.1.1 i.f.; W ALTHER, a.a.O., Art. 34 N. 20a). Ferner wird ein ausländischer Entscheid dann nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Titels II des LugÜ verletzt wor- den sind oder wenn ein Fall des Art. 68 LugÜ vorliegt. Im Falle von Art. 64 Abs. 3 und Art. 67 Abs. 4 LugÜ kann die Anerkennung einer Entscheidung versagt werden (Art. 35 Ziff. 1 LugÜ). Die internationale, örtliche und sach- liche Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats darf, unbeschadet von Art. 35 Ziff. 1 LugÜ, nicht nachgeprüft werden. Die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zum ordre public i.S.v. Art. 34 Ziff. 1 LugÜ (Art. 35 Ziff. 3 LugÜ; WALTHER, a.a.O., Art. 35 N. 1 und 4). Dies hat zur Folge, dass auch krass fehlerhafte Entscheidungen zur internationalen Zu- ständigkeit des Ursprungsgerichts zu anerkennen sind (W ALTHER, a.a.O., Art. 35 N. 2). Daher obliegt es dem Anerkennungsgegner, gegen solche Entscheide im Ursprungsstaat ein Rechtsmittel einzulegen (W ALTHER, a.a.O., Art. 35 N. 2). -9- Der ausländische Entscheid darf sodann keinesfalls in der Sache selber nachgeprüft werden (Art. 36 LugÜ). 2.4. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz gestützt auf Art. 35 Ziff. 3 LugÜ zu Recht erwogen, sie dürfe die Zuständigkeit des Handelsgerichts von Montpellier nicht überprüfen. Dies gilt selbst für krass fehlerhafte Ent- scheide zur internationalen Zuständigkeit, wie es die Beklagte vorliegend geltend macht. Dass in Art. 2–24 LugÜ im Übrigen dennoch die internatio- nale – und teilweise auch örtliche – Zuständigkeit geregelt wird, ist entge- gen der Beklagten nicht überflüssig, sondern für eine Bestimmung der Zu- ständigkeit in internationalen Sachverhalten geradezu notwendig. Dass sich das Handelsgericht von Montpellier nicht von Amtes wegen für unzu- ständig erklärte und damit, so die Argumentation der Beklagten, das LugÜ verletzt habe, kann daher im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht als Vollstreckungshindernis gewertet werden. Entgegen den Ausführungen der Beklagten wirkt Art. 35 Ziff. 3 LugÜ nicht nur bei gegebener, sondern gerade auch bei nicht vorliegender internationaler Zuständigkeit des Ur- sprungsgerichts. Sodann hätte es der Beklagten oblegen, in Frankreich ge- gen den Entscheid des Handelsgerichts von Montpellier ein Rechtsmittel- verfahren anzustrengen, wenn sie die Auffassung vertritt, dieses sei inter- national nicht zuständig gewesen. Wo die richtige internationale Zuständig- keit zu verorten ist (am Sitz der Beklagten, am Erfüllungsort, an einem ver- einbarten Gerichtsstand etc.) kann für die Zwecke des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens somit offengelassen werden. Aus Art. 35 Ziff. 3 LugÜ fliesst sodann direkt, dass die angeblich falsche Zuständigkeit des Ursprungsgerichts nicht über den Umweg der ordre-public-Widrigkeit nach Art. 34 Ziff. 1 LugÜ gerügt werden kann. Soweit sich die Beklagte auf Art. 34 Ziff. 1 LugÜ beruft, so bringt sie nicht vor, dass eine Verletzung der Vorschriften der Abschnitte 3, 4 oder 6 des Titels II des LugÜ vorliegt. Solches ist auch nicht ersichtlich, da sich diese Abschnitte mit den vorliegend nicht einschlägigen Zuständigkeitsbestim- mungen für Versicherungssachen (Abschnitt 3) und Verbrauchersachen (Abschnitt 4) sowie mit den ausschliesslichen Zuständigkeiten betr. dingli- che Rechte an unbeweglichen Sachen, Miete, Pacht, gesellschaftsrechtli- che Streitigkeiten, Eintragungen in öffentliche Register, Immaterialgüter- rechte und Zwangsvollstreckungen aus Entscheidungen (Abschnitt 6) be- fassen. Weder vorgebracht noch ersichtlich ist zudem, dass in casu ein Fall von Art. 68, 64 Ziff. 3 oder 67 Ziff. 4 LugÜ vorliegt, in welchem eine Aner- kennung zu verweigern wäre oder verweigert werden könnte. Zu prüfen bleibt demnach, ob eine Verletzung des ordre public als Aner- kennungshindernis gegeben ist (Art. 34 Ziff. 1 LugÜ). Andere Anerken- nungshindernisse nach Art. 34 Ziff. 2–4 LugÜ macht die Beklagte nicht gel- tend und sind auch nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Beklagten, wonach - 10 - sie sich im ausländischen Verfahren nicht persönlich habe einbringen kön- nen, ist falsch. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, wäre es ihr durchaus möglich gewesen, persönlich an der mündlichen Verhandlung vor dem Handelsgericht von Montpellier teilzunehmen und sich daher im ausländi- schen Verfahren einzubringen (vgl. Klagebeilage 3). Inwiefern die Vor- schrift, wonach nur mündliche und nicht auch schriftliche Parteivorbringen beachtet würden, ordre-public-widrig sein soll, ist nicht erkennbar, zumal die Mündlichkeit des Verfahrens auch im schweizerischen Prozessrecht von erheblicher Bedeutung ist. Zudem ist es einer Partei zuzumuten, vor dem ausländischen Gericht entweder persönlich zu erscheinen oder sich von einem Anwalt vertreten zu lassen. Dem Argument der Beklagten, wo- nach sie sich im ausländischen Verfahren nur von einem Anwalt, der in Montpellier domiziliert wäre, hätte vertreten lassen können, womit der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern durch eine solche Prozessvorschrift die Grundwerte der schweizerischen Rechtsordnung in unerträglicher Weise verletzt werden sollen. Zudem hätte sich die Beklagte formgerecht persönlich einbringen können, womit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen kann. Die Rüge der Beklagten, wonach das Handelsgericht von Montpellier sie tatsächlich nicht persönlich angehört habe, ist sodann auf den Entscheid der Beklagten zurückzuführen, an der mündlichen Verhandlung persönlich nicht teilzunehmen, und begründet keine ordre-public-Widrigkeit. Ebenso wenig kann eine ordre-public-Widrig- keit darin erkannt werden, dass das Handelsgericht von Montpellier angeb- lich kein Beweisverfahren durchgeführt bzw. einzig auf Behauptungen der Klägerin abgestellt haben soll, da der ordre public durch eine falsche bzw. willkürliche oder offensichtlich falsche Beweiswürdigung bzw. Sachver- haltsfeststellung nicht verletzt wird. Im Übrigen kann das Ergebnis der Be- weiswürdigung durch das Handelsgericht von Montpellier bereits gestützt auf Art. 36 LugÜ im vorliegenden Verfahren nicht nachgeprüft werden. Schliesslich liegt auch keine ordre-public-Widrigkeit darin, dass von einer Partei verlangt wird, die fehlende internationale Zuständigkeit verfahrens- konform in einem Verfahren vor einem international nicht zuständigen, aus- ländischen Gericht vorzubringen, womit sich die Partei – anders als es die Beklagte ausführt – gerade nicht auf den ausländischen Prozess einlässt (vgl. KILLIAS, SHK LugÜ, 3. Aufl. 2021, Art. 24 N. 27), sowie gegebenenfalls im Ursprungsstaat ein entsprechendes Rechtsmittelverfahren anzustreben. 3. Weitere Beschwerdegründe nennt die Beklagte nicht und offensichtliche Mängel sind am angefochtenen Entscheid keine auszumachen (vgl. vorne E. 1.3), womit sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuwei- sen ist. - 11 - 4. 4.1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und werden mit dem von der Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.2. Da die Klägerin sich im Beschwerdeverfahren nicht hat vernehmen lassen und ihr damit kein Aufwand erwachsen ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 3'000.00 wird der Beklagten auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, - 12 - inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 603'640.00. Aarau, 2. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Hess