Ab 1. März 2022: C. CHF 879.45 (Barunterhalt / inkl. IV-Kinderrente CHF 319.00) D. CHF 781.90 (Barunterhalt / inkl. IV-Kinderrente CHF 319.00) 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die gerichtlich auf Fr. 1'824.00 festgesetzten Parteikosten (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: [...] - 33 -