8. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 VKD) wird ausgangsgemäss vollumfänglich dem Beklagten auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin ihre Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT), einem Abzug von 20% wegen fehlender Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), einem Rechtsmittelabzug von 25% (§ 8 AnwT), einem Zuschlag von 5% für die Eingabe vom 17. Oktober 2022 (§ 6 Abs. 3 AnwT), Barauslagen von Fr. 100.00 und 7.7% Mehrwertsteuer auf Fr. 1'824.00 festgesetzt. - 32 -