In der zweiten Phase ist für die beiden Kinder ein Betrag von Fr. 499.20 bzw. je Fr. 249.60 (Fr. 1'497.60 / 6 * 2) in Abzug zu bringen. Für die Parteien verbleibt damit ein Betrag von Fr. 998.40 (Fr. 1'497.60 – Fr. 499.20). Der restliche Betrag ist der Klägerin mit Fr. 698.90 und dem Beklagten mit Fr. 299.50 zuzuteilen. 6.2. 6.2.1. In der ersten Phase beträgt der gebührende Unterhalt für C. Fr. 1'234.95 (familienrechtliches Existenzminimum Fr. 927.00 + Überschussanteil - 31 - Fr. 307.95) und für D. Fr. 999.95 (familienrechtliches Existenzminimum Fr. 692.00 + Überschussanteil Fr. 307.95).