In der ersten Phase ist für die beiden Kinder daher nach dem Prinzip der grossen und kleinen Köpfe ein Betrag von Fr. 615.90 bzw. je Fr. 307.95 (Fr. 1'847.60 / 6 * 2) in Abzug zu bringen. Für die Parteien verbleibt damit ein Betrag von Fr. 1'231.70 (Fr. 1'847.60 – Fr. 615.90). Der restliche Betrag ist – in Abweichung vom Prinzip der Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen – zu 70% der Klägerin und zu 30% dem Kläger zuzuweisen. Der Klägerin verbleibt somit ein Überschussanteil von Fr. 862.20 und dem Beklagten einer von Fr. 369.50.