6. 6.1. Der Überschuss ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (s. oben E. 5.2.1). Nach dem Schulstufenmodell ist dem betreuenden Elternteil ab der obligatorischen Schulpflicht des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50% zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Die Klägerin ist laut Arbeitsvertrag zu 80% bei der E. angestellt. Dazu kommen die Reinigungsarbeiten. Die Klägerin bemängelt nicht, dass die Vorinstanz ihr das volle Einkommen aus ihrer Tätigkeit für die E. angerechnet und dieses nicht als (teilweise) überobligatorisch besonders berücksichtigt hat, als sie die Überschüsse verteilte.