VVG (Fr. 80.00) und die selbstgetragenen Krankheitskosten berücksichtigt werden. Zutreffend ist jedoch die Ausführung der Klägerin, wonach die Kosten für das Fitnesscenter von monatlich Fr. 25.00 nicht zum Bedarf des Beklagten gehören (vgl. oben - 29 - E. 5.7.2.2). Die selbstgetragenen Krankheitskosten betragen somit noch Fr. 63.00 im Monat. Das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten beträgt also Fr. 2'748.00.