Der Beklagte macht dies für den Fall, dass die Obhut bei der Klägerin bleiben sollte, auch nicht geltend (Berufung S. 13). Die Klägerin bestreitet denn auch nicht die Höhe des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Beklagten von Fr. 2'355.00 (s. oben E. 5.7.2.2). Wenn – wie vorliegend – ausreichende Mittel vorhanden sind, um auf das familienrechtliche Existenzminimum abzustellen (vgl. oben E. 5.2.1), können auch die Steuern (Fr. 250.00), Krankenkassenprämien VVG (Fr. 80.00) und die selbstgetragenen Krankheitskosten berücksichtigt werden.