5.7.3. Da der Beklagte die vorinstanzliche Feststellung seines Bedarfs nicht rügt, kann grundsätzlich auf diese abgestellt werden. Das gilt insbesondere auch für die Krankenkassenprämien KVG. Weshalb neu auf Fr. 356.00 abzustellen wäre, erläutert der Beklagte nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich (vgl. Berufungsbeilage 9). Es ist daher von einem Versehen in der Bezifferung auszugehen. Wohnkostenanteile für die Kinder sind dem Beklagten nicht in Abzug zu bringen (vgl. auch Berufungsantwort S. 13 f.). Der Beklagte macht dies für den Fall, dass die Obhut bei der Klägerin bleiben sollte, auch nicht geltend (Berufung S. 13).