5.7.2. 5.7.2.1. Der Beklagte macht bei seinem Bedarf gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid keine Abweichungen geltend. Immerhin beziffert er die Krankenkassenprämien neu auf Fr. 356.00 statt Fr. 365.00 im Monat (Berufung S. 11). 5.7.2.2. Die Klägerin führt aus, dass die Krankenkassenprämien VVG und die selbstgetragenen Gesundheitskosten (worin unter anderem die Kosten für ein Fitness-Abo enthalten seien) beim Beklagten nicht berücksichtigt werden könnten (Berufungsantwort S. 14).