5.7. 5.7.1. Zum Bedarf des Beklagten erwog die Vorinstanz, ihm sei ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 anzurechnen. Für die Wohnkosten seien ihm Hypothekarzinsen von Fr. 313.00 und Nebenkosten von Fr. 564.00 zu veranschlagen. Anzurechnen seien dem Beklagten weiter die Krankenkassenprämien KVG von Fr. 365.00 unter Abzug der Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 87.00 (angefochtener Entscheid E. 7.4.3). Da die finanziellen Mittel dies zulassen würden, könnten auch die Krankenkassenprämien VVG (Fr. 80.00), selbstgetragene Krankheitskosten (Fr. 88.00) sowie ein Steueranteil von Fr. 250.00 berücksichtigt werden (angefochtener Entscheid E. 7.6.3).