Für die auswärtige Verpflegung ist praxisgemäss auf den Betrag von Fr. 200.00 für 21 Arbeitstage abzustellen. Ein höherer Betrag erscheint trotz des hohen Arbeitspensums der Klägerin nicht angebracht, zumal sie selbst behauptet, aufgrund ihrer flexiblen Arbeitszeiten zuweilen während ihrer Schicht zum Frühstück oder Mittagessen zuhause zu sein (s. oben E. 3.5). Dazu kommen Steuern von Fr. 250.00. Die Klägerin führt weder aus, weshalb neu Steuern von Fr. 300.00 zu berücksichtigen sein sollten, noch legt sie entsprechende Belege vor.