Von den Prämienkosten abzuziehen sind Fr. 61.80 Prämienverbilligung (Beilage 9 zur Eingabe der Klägerin vom 23. März 2021). Bei einer Entfernung von knapp 20 km zwischen Wohn- und Arbeitsort im Nebenerwerb und davon ausgehend, dass die Klägerin diese Tätigkeit seit der Trennung auf weniger als durchschnittlich fünf Tage pro Woche verteilt, scheint es angebracht, insgesamt auf einen Betrag von Fr. 250.00 abzustellen. Für die auswärtige Verpflegung ist praxisgemäss auf den Betrag von Fr. 200.00 für 21 Arbeitstage abzustellen.