Da vorliegend genügende Mittel vorhanden sind, kann auf das familienrechtliche Existenzminimum abgestellt werden (s. oben E. 5.2.1 und E. 5.6.3.1). Der Mietzins erscheint aber auch dann noch als unangemessen und die Klägerin führt in ihrer Berufungsantwort auch nicht aus, warum der Umzug in eine günstigere Wohnung in der Umgebung nicht möglich sein sollte. Es rechtfertigt sich daher, von einer den Verhältnissen angemessenen Miete von monatlich Fr. 1'900.00 auszugehen. Da die beiden Kinder unter der Obhut der Klägerin verbleiben, ist von der Miete der Klägerin ein Wohnkostenanteil von insgesamt Fr. 500.00 in Abzug zu bringen.