5.6.2.2. Die Klägerin hält dem entgegen, dass sie für die von ihr und den Kindern bewohnte Wohnung in T. einen Mietzins in der Höhe von Fr. 2'095.00 bezahle. Die Kinder würden gerne in dieser Wohnung wohnen und seit Anfang des Jahres 2022 auch in dieser Wohnung teilweise vom Beklagten betreut. Ihr sei entsprechend ein Mietzins in dieser Höhe anzurechnen (Berufungsantwort S. 13). Daneben macht die Klägerin im Vergleich zum angefochtenen Entscheid höhere Ausgaben für Parkplatzmiete (Fr. 130.00), Krankenkassenprämien KVG (Fr. 301.20), auswärtige Verpflegung (Fr. 200.00), den Arbeitsweg (Fr. 160.00) und Steuern (Fr. 300.00) geltend (Berufungsantwort S. 13).