Auslagen für auswärtige Verpflegung zuzugestehen, da ja auch das Einkommen aus den Reinigungsarbeiten zu berücksichtigen sei (Berufung S. 10 f.). Betreffend die Kosten für den Arbeitsweg führt der Beklagte aus, der Klägerin sei ein Betrag von Fr. 250.00 anzurechnen, da auch deren Einkommen aus den Reinigungsarbeiten zu berücksichtigen sei (Berufung S. 10 f.). Er führt aus, sie habe während des Zusammenlebens "rund fünf Einsätze in der Woche" geleistet (Berufung S. 8). Eine Miete von Fr. 1'500.00 sei angemessen (Berufung S. 10 f.). Davon sei – falls es bei der vorinstanzlichen Obhutsregelung bleibe – ein Wohnkostenanteil für die Kinder von Fr. 500.00 in Abzug zu bringen.