Dazu kämen Krankenkassenprämien KVG (Fr. 255.00) abzüglich Prämienverbilligung (Fr. 62.00). Ausgehend von der Annahme, dass sich die Klägerin weiterhin eine Wohnung in maximal 5 km Distanz zu ihrem Arbeitsort suchen werde, seien insgesamt Fr. 133.00 an Arbeitswegkosten (10 km à Fr. 0.70 pro Arbeitstag) zu berücksichtigen. Dazu käme auswärtige Verpflegung an 19 Arbeitstagen pro Monat in der Höhe von insgesamt Fr. 180.00 (angefochtener Entscheid E. 7.4.2). Da die finanziellen Mittel dies zulassen würden, seien beim Bedarf auch die Krankenkassenprämien VVG (Fr. 47.00) und ein Steueranteil von Fr. 250.00 zu berücksichtigen (angefochtener Entscheid E. 7.6.2).