5.6. 5.6.1. Die Vorinstanz erwog zum Bedarf der Klägerin, ihr sei ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 anzurechnen. Die von ihr geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 2'095.00 seien zu hoch angesetzt. Sie habe sich eine Wohnung zu einer praxisgemäss bei eher knappen Verhältnissen angemessenen Miete von Fr. 1'500.00 zu suchen und ihr sei folglich auch nur dieser Betrag anzurechnen. Davon abzuziehen sei ein Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 pro Kind. Da das Auto Kompetenzcharakter habe, sei ihr ebenfalls die Parkplatzmiete von Fr. 100.00 anzurechnen. Dazu kämen Krankenkassenprämien KVG (Fr. 255.00) abzüglich Prämienverbilligung (Fr. 62.00).