5.5. Dass das Einkommen der Kinder sich auf je Fr. 519.00 pro Monat (Fr. 200.00 Familienzulagen [bezogen von der Klägerin] + Fr. 319.00 IV- Kinderrente [bezogen vom Beklagten]) beläuft (angefochtener Entscheid E. 7.3.4), wird von den Parteien nicht bestritten (Berufung S. 10; Berufungsantwort S. 12).