Ebenfalls glaubhaft sei, dass das durch diese Anstellung erzielbare Einkommen des Beklagten tiefer ausfallen werde, als das bezogene Taggeld. Zu Gunsten des ungelernten Beklagten und unter Berücksichtigung von geschätzten Lohnabzügen von 15% sei von einem hypothetischen Nettoeinkommen von monatlich Fr. 2'093.00 auszugehen. Ebenfalls als Einkommen anzurechnen seien dem Beklagten die Mietzinseinnahmen seiner Eigentumswohnung in X.. Gemäss eingereichtem Mietvertrag vermiete der Beklagte diese Wohnung für Fr. 1'800.00 exkl. Nebenkosten.