5.4. 5.4.1. Die Vorinstanz erwog zum Einkommen des Beklagten, nach Beendigung der Wiedereingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung sei gemäss glaubhaften Ausführungen des Beklagten geplant, dass er in dem Betrieb, in welchem er zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids über die von der IV finanzierte Wiedereingliederungsmassnahme arbeite, in einem 50%-Pensum angestellt werde. Ebenfalls glaubhaft sei, dass das durch diese Anstellung erzielbare Einkommen des Beklagten tiefer ausfallen werde, als das bezogene Taggeld.