5.3.2.2. Die Klägerin hält den Ausführungen des Beklagten entgegen, die Vorinstanz sei zu Recht von einem Vollzeitjob ausgegangen und ihr könne kein Zusatzeinkommen angerechnet werden (vgl. Berufungsantwort S. 12). 5.3.3. Betreffend das Einkommen, welches die Klägerin aus ihrer Anstellung bei der E. erzielt, gehen beide Parteien im Berufungsverfahren vom vorinstanzlich festgestellten monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'230.00 aus (Berufung S. 8; Berufungsantwort S. 12; vgl. angefochtener Entscheid - 23 - E. 7.3.2). Es kann somit auch für das Berufungsverfahren auf diesen Betrag abgestellt werden.