5.2.2. 5.2.2.1. Das Einkommen der Klägerin bestimmte die Vorinstanz mit monatlich Fr. 4'230.00 (angefochtener Entscheid E. 7.3.2), dasjenige des Beklagten mit Fr. 4'133.00 (angefochtener Entscheid E. 7.3.3). Den beiden Kindern rechnete die Vorinstanz je ein Einkommen von Fr. 519.00 an (angefochtener Entscheid E. 7.3.4). - 22 - 5.2.2.2. Die Vorinstanz stellte in der Folge familienrechtliche Existenzminima von Fr. 3'103.00 (Klägerin), Fr. 2'773.00 (Beklagter), Fr. 1'027.00 (C.) und Fr. 792.00 (D.) fest (angefochtener Entscheid E. 7.6).