Recht der Mutter zugeteilt wurde, wird dieser Antrag gegenstandslos (vgl. GEISER, Umsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Gerichte, AJP 2015, S. 1099 ff., S. 1105). 5. 5.1. Der Beklagte knüpft das Begehren um Verpflichtung der Klägerin zu Unterhaltszahlungen nach Ziffer 3 der Berufung an die Voraussetzung, dass die Obhut umgeteilt werde. Da dieser Fall vorliegend nicht eintritt (oben E. 3.6.6), wird auch dieses Rechtsbegehren gegenstandslos. In einem Eventualbegehren fordert der Beklagte die Änderung des angefochtenen Entscheids betreffend den Kindesunterhalt (Berufung S. 3). Darauf ist im Folgenden näher einzugehen.