Ein Wechsel der Obhutszuteilung wäre daher nur mit Zurückhaltung zu bejahen, um unnötige erneute Wechsel im örtlichen und sozialen Umfeld zu vermeiden. Nach dem Gesagten ist jedoch ohnehin von der Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung auszugehen, weshalb der Beklagte mit seinen Vorbringen nicht durchdringt und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. 4. Der Beklagte fordert in Ziffer 2 der Berufung, der Klägerin sei persönlicher Verkehr mit den beiden Kindern einzuräumen. Da die Obhut vorliegend zu - 21 -