Auch die Stabilität der örtlichen und sozialen Umstände ist aufgrund des gelebten Familienlebens und der geringen Distanz zum neuen Wohnort nicht durch eine Obhutszuteilung an die Klägerin gefährdet und spricht andererseits auch nicht zwingend für eine Zuteilung an den Vater. Zuletzt hat die Vorinstanz zu Recht berücksichtigt, dass C. eine gewisse Angst vor seinem Vater gehabt haben dürfte und dass der Kinderwunsch insgesamt eher zu Gunsten einer Obhutszuteilung an die Klägerin spricht.