3.6.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass nicht alleine auf die Möglichkeit und Bereitschaft zur persönlichen Betreuung abgestützt werden kann. Das ergibt sich daraus, dass beide Eltern grundsätzlich zur persönlichen Betreuung in der Lage, jedoch auch beide gleichermassen in ihren zeitlichen oder persönlichen Ressourcen eingeschränkt sind. Auch die Stabilität der örtlichen und sozialen Umstände ist aufgrund des gelebten Familienlebens und der geringen Distanz zum neuen Wohnort nicht durch eine Obhutszuteilung an die Klägerin gefährdet und spricht andererseits auch nicht zwingend für eine Zuteilung an den Vater.