3.6.5. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid massgeblich auf den Wunsch von C. bzw. auf dessen gegenüber seiner Lehrerin geäusserte Angst vor dem Beklagten abgestellt. Gegenüber seiner Mutter habe C. sich nie negativ geäussert. Der Beklagte stellt in Frage, ob diese Angst je bestanden habe und geht davon aus, dass diese mittlerweile auf jeden Fall nicht mehr vorhanden sei (Berufung S. 6). Eine gewisse Angst bei C. scheint angesichts der dokumentierten Gewaltvorfälle mit Polizeiintervention glaubhaft. Der Beklagte bestreitet auch nicht die vorinstanzliche Feststellung, wonach den Zeilen von C. im Kinderbrief kein erhebliches Gewicht zuzumessen sei.