sozialen Umfelds verbunden. Auch die Betreuungssituation wäre verändert, will doch der Vater neu die Kinder hauptsächlich alleine betreuen. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich gegenüber dem Beklagten kommunikativ und kooperativ zeigt und es den Parteien gelingt, sich selbständig über die Betreuung der Kinder zu einigen.