3.6.4.3. Nach dem Gesagten kam es durch den Umzug in das nahegelegene T. nicht zu einer sozialen Entwurzelung der beiden Kinder. Jeder Umzug ist naturgemäss mit einer gewissen Umstellung verbunden. Der Beklagte bringt jedoch nicht vor und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kinder dadurch erheblich belastet würden. Auch im Hinblick auf das familiäre Umfeld und die Betreuung hat sich relativ wenig geändert. Schon vor dem Getrenntleben hat der Beklagte wenig Betreuungsarbeit geleistet (s. oben E. 3.6.4.2). Die Kinder wurden durch die Klägerin oder – wenn diese arbeitete – durch Drittpersonen betreut.