3.6.4.2. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach "während der Arbeitszeit der [Klägerin] nicht der [Beklagte] sondern dessen Mutter stets die Kinder betreut" habe (angefochtener Entscheid E. 5.4), wird vom Beklagten nicht gerügt. Er führt dazu lediglich aus, dass seine Eltern "die Parteien während des Zusammenlebens in der Kinderbetreuung unterstützt und die Enkel gehütet hätten, wie dies in vielen Familien üblich" sei (Berufung S. 5). Es ist also davon auszugehen, dass der Beklagte selbst bis zur Trennung kaum Betreuungsaufgaben wahrgenommen hat. Dazu kommt, dass der Beklagte die Kinder nach eigenen Aussagen seit der Trennung "weitgehend alleine" betreut.