3.6.4. 3.6.4.1. Die Vorinstanz bemerkte betreffend die örtlichen und familiären Verhältnisse vor allem, dass die ehemalige Familienwohnung und der neue Wohnort der Mutter in T. nicht weit auseinanderliegen. Sie berücksichtigte den mit der Obhutszuteilung an die Mutter verbundenen Schulwechsel von C.. Ansonsten sei die Pflege von Freundschaften und Hobbies unabhängig von der Obhutszuteilung gewährleistet (vgl. oben E. 3.3 und angefochtener Entscheid E. 5.4). Diese Ausführungen werden vom Beklagten nicht grundsätzlich gerügt. So führt er zwar aus, dass es C. Wunsch sei, wieder an den alten Wohnort zu ziehen, da er sich dort zuhause fühle und Freundschaften habe.