3.6.3.3. Nach dem Gesagten ergibt sich das Bild, dass die Klägerin zwar in etwa Vollzeit arbeitstätig ist. Gleichzeitig ist jedoch glaubhaft gemacht, dass es ihr durch flexible Tagesgestaltung und die Nähe zu ihrem hauptsächlichen Arbeitsort, mit Unterstützung von Verwandten sowie unter Beizug des Beklagten gelingt, die Kinderbetreuung trotz Schichtarbeit und Nebenerwerb zu erbringen. Andererseits ist davon auszugehen, dass der Beklagte aufgrund seiner Teilinvalidität mehr Zeit zur Verfügung hat, aber auch verstärkt auf Unterstützung bei der Kinderbetreuung angewiesen sein dürfte.