3.6.3.2. Der Beklagte selbst führt aus, er arbeite 20 Stunden pro Woche, jeweils am Vormittag, als Produktionsmitarbeiter in der G. in W. (vgl. oben E. 3.4; Eingabe vom 3. Oktober 2022). Er rügt die vorinstanzliche Ausführung nicht, wonach vor der Trennung während der Arbeitszeit der Klägerin "stets" seine Mutter und nicht er selbst die Kinder betreut habe. Vielmehr anerkennt er, dass seine Eltern die Enkel gehütet hätten (Berufung S. 5). Der Beklagte legt in seiner Berufung auch nicht dar, inwiefern seine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bei der Kinderbetreuung kein Hindernis darstellen soll (vgl. oben E. 3.5; Berufungsantwort S. 5).