Da Eigen- und Fremdbetreuung grundsätzlich gleichwertig sind (oben E. 3.2) und vorliegend keine Gründe für das Vorliegen einer Ausnahme sprechen, ist eine solche Betreuung unproblematisch. Fraglich ist allerdings, wie lange die Klägerin noch auf die Unterstützung durch den Sohn ihrer Cousine zählen kann, sei dessen Aufenthalt doch mit dem Schulbesuch in V. verbunden (Berufungsantwort S. 4).