Die Ausführungen der Klägerin, dass sie im Rahmen ihrer Einsätze im Schichtbetrieb eine besondere Flexibilität genösse und die Kinder entsprechend betreuen könne, erscheinen plausibel, da zwischen dem Standort der F. in U. und ihrem Wohnort in T. eine relativ kurze Strecke liegt. Es ist glaubhaft, dass die Klägerin bei der Betreuung ihrer Kinder, insbesondere während ihrer Nachtschichten, durch ihre Cousine und deren Sohn, welcher unter der Woche bei ihr und den Kindern wohne, unterstützt wird. Da Eigen- und Fremdbetreuung grundsätzlich gleichwertig sind (oben E. 3.2) und vorliegend keine Gründe für das Vorliegen einer Ausnahme sprechen, ist eine solche Betreuung unproblematisch.