immer das Kindeswohl (oben E. 3.2). Die Vorinstanz musste daher nebst der persönlichen Betreuung auch die Stabilität der Verhältnisse in ihre Abwägung einbeziehen. Sofern sie zu Recht davon ausging, dass nicht klar gesagt werden könne, ob die Möglichkeit und Bereitschaft der persönlichen Betreuung eindeutig für eine Obhutszuteilung an den einen oder anderen Elternteil spreche, hatte sie sich bei ihrem Entscheid massgeblich auf die Stabilität der Verhältnisse abzustützen.