3.6.2. Vorab ist zu bemerken, dass nach den obigen Ausführungen keine feste Prüfreihenfolge besteht, sondern das – bei festgestellter Erziehungsfähigkeit beider Elternteile – sowohl die persönliche Betreuung als auch die Stabilität der Verhältnisse in die Betrachtung einzubeziehen sind, wobei keinem der beiden Kriterien ein absoluter Vorrang zukommt. Massgeblich ist - 17 -