3.6. 3.6.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass beide Parteien erziehungsfähig seien (angefochtener Entscheid E. 5.4). Diese Feststellung wird vom Beklagten nicht bestritten (vgl. Berufung S. 4 ff.). Nach dem Gesagten (oben E. 3.2) ist in der Folge auf die Möglichkeit und Bereitschaft zur persönlichen Betreuung sowie die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse einzugehen.