Im Gegensatz zur Klägerin, die gerne bereit sei, dem Beklagten auch unter der Woche Kontakte zu den Kindern zu ermöglichen, beantrage dieser die alleinige Obhut sowie ein minimales Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende. Dies entspreche in keiner Weise dem Kindeswohl (Berufungsantwort S. 9). Der Beklagte verkenne, dass die Kinder seit eineinhalb Jahren mit der Klägerin in T. wohnten, sie dort eingeschult worden seien und sich sehr wohl fühlten. Die Kinder nun wieder aus ihrem gewohnten Umfeld zu reissen, würde nicht dem Kindeswohl entsprechen.