Sie äussere klar und wiederholt den Wunsch, dass sie in T. bleiben möchte. Es sei bezeichnend, dass der Beklagte, wie schon vor der Vorinstanz, nur auf C., nicht aber auf D. eingehe. Wie die Vorinstanz treffend festhalte, müsse von einer Beeinflussung C. durch den Beklagten ausgegangen werden (Berufungsantwort S. 8). Die Gewaltvorfälle und die Angst von C. vor dem Beklagten seien weit bedeutender als das Kriterium der persönlichen Betreuung (Berufungsantwort S. 11).