Vielmehr betreue er diese in der Wohnung der Klägerin in T.. Es sei falsch, wenn der Beklagte behaupte, er müsse regelmässig kurzfristig für die Klägerin einspringen. Es handle sich dabei um eine abgesprochene Betreuungsaufteilung. Es werde auch bestritten, dass die Klägerin die Kinder unter der Woche in die Zahnarztpraxis mitnehme. Dies sei wenige Male als Ausnahme vorgekommen, wenn dies von den Kindern explizit gewünscht worden sei (Berufungsantwort S. 7, 9; vgl. auch Eingabe vom 17. Oktober 2022 S. 1 f.).