Während die Kommunikation zwischen den Parteien bis Ende Dezember 2021 sehr schwierig gewesen sei und nur äusserst beschränkt stattgefunden habe, hätten sie seit Anfang des Jahres 2022 einen Weg gefunden, sich über die Kinderbelange absprechen zu können und gemeinsame Lösungen für die Betreuung der Kinder zu finden. Anfang Jahr habe der Beklagte gefragt, ob es möglich wäre, dass er anstelle der Cousine der Klägerin die Betreuung der Kinder während der Spätschichten übernehmen dürfe. Die Klägerin habe eingewilligt. Es sei jedoch nicht so, dass der Beklagte die Kinder zu sich mitnehmen würde. Vielmehr betreue er diese in der Wohnung der Klägerin in T..