Bereits während des Zusammenlebens der Parteien sei der Beklagte auf die Hilfe seiner Eltern angewiesen gewesen. Es sei schlicht undenkbar, wie er die Kinderbetreuung alleine bewerkstelligen wolle, wenn ihm die Kinder unter alleiniger Obhut zugeteilt würden und der Klägerin nur ein minimales Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende zugesprochen würde. Dass er seit der Eheschutzverhandlung nicht mehr mit den Kindern in einem Haushalt wohne und diese nur an einem Wochenende oder gar während weniger Stunden betreut habe und dabei ab und zu auch alleine gewesen sei, bedeute nicht, dass er in der Lage sei, die Obhut zu 100% zu übernehmen (Berufungsantwort S. 6).