Allein aus dem Umstand, dass er nur 50% arbeite und die Klägerin mehr, könne somit nicht abgeleitet werden, dass er besser in der Lage sei, die persönliche Betreuung der Kinder zu gewährleisten (Berufungsantwort S. 5). Es sei grundsätzlich richtig, dass die Grosseltern seit der Trennung der Parteien weniger Betreuungsaufgaben wahrnähmen, was schlicht auf den Umstand zurückzuführen sei, dass die Kinder bei der Klägerin wohnten. Trotzdem wisse die Klägerin, dass die Grosseltern noch immer sehr oft vor Ort seien. Bereits während des Zusammenlebens der Parteien sei der Beklagte auf die Hilfe seiner Eltern angewiesen gewesen.