Auch die Reinigungsarbeiten als Nebenjob teile sich die Klägerin mit einer weiteren Person. Sie sei daher sehr flexibel und führe die Reinigungsarbeiten nur dann aus, wenn die Kinder beim Vater seien oder in den Nachhilfeunterricht gingen, den beide Kinder seit einigen Monaten in S. besuchten. Ausserdem fahre der Beklagte C. in die Fussballtrainings und nehme D. mit. Auch während dieser Zeit könne die Klägerin die Reinigungsarbeiten erledigen (Berufungsantwort S. 4 f.). - 15 -